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Mietrecht

Betretungsrecht des Vermieters zwecks Prüfung des Sanierungsbedarfs

Ansicht des Mieters zur Notwendigkeit der Sanierung unerheblich

Ein Vermieter ist berechtigt, die Wohnung zu betreten, um einen Sanierungsbedarfs festzustellen. Welche Ansicht der Mieter zur Notwendigkeit des Sanierungsbedarfs hat, ist dabei unerheblich. Dies hat das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.


In dem zugrunde liegenden Fall erhob die Vermieterin einer Wohnung im Jahr 2024 gegen die Mieterin Klage vor dem Amtsgericht Saarbrücken. Die Vermieterin wollte erreichen, dass sie Zutritt zur Wohnung erhält, um deren Zustand festzustellen.

Anspruch auf Zutritt zur Wohnung

Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß §§ 555 a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zutritt zur Wohnung zu. Der Vermieter sei verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Hierbei könne es notwendig sein, dass er und durch ihn beauftragte Handwerker dafür die Wohnung betreten müssen.

Ansicht des Mieters zur Notwendigkeit der Sanierung unerheblich

Ob die Sanierungsarbeiten aus Sicht des Mieters notwendig sind oder nicht, sei für das Betretungsrecht des Vermieters nach Auffassung des Amtsgerichts unerheblich. Der Vermieter habe das Recht, die Notwendigkeit und den Umfang eines Sanierungsbedarfs selbst festzustellen bzw. von einem Handwerker feststellen zu lassen.


Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2024, 766/rb)


AG Saarbrücken, Urteil vom 02.07.2024122 C 98/24 (14) -


Entgegengesetzte Entscheidungen:

veröffentlicht: 04.02.2025

entschieden am: 02.07.2024

Meldung: 34766