Mietrecht, Vollstreckungsrecht
Der Einwand des Vermieters, die Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen sei ihm technisch unmöglich oder unzumutbar, kann im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO nicht geltend gemacht werden. Materielle Einwendungen sind insofern im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO zu erheben. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war eine Vermieterin dazu verurteilt worden Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragten die Mieter beim Amtsgericht Berlin-Mitte die Ermächtigung zur Selbstvornahme und Verurteilung der Vermieterin zur Vorauszahlung. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Vermieterin. Sie führte an, ihr sei die Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen technisch unmöglich und unzumutbar.
Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ob die Durchführung der titulierten Maßnahmen der Vermieterin technisch möglich und zumutbar war, sei unerheblich. Denn materielle Einwendungen seien im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO unbeachtlich. Eine Ausnahme bestehe für den Erfüllungseinwand, der hier aber nicht geltend gemacht worden sei. Materielle Einwendungen seien in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.
Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 744/rb)
Landgericht Berlin II, Beschluss vom 29.10.2024 - 67 T 89/24 eV -
veröffentlicht: 03.02.2025
entschieden am: 29.10.2024
Meldung: 34759