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Mietrecht, Vollstreckungsrecht

Unzulässiger Einwand des Vermieters zur technischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Mängel­beseitigungs­maßnahme im Voll­streckungs­verfahren

Geltendmachung von materiellen Einwendungen im Rahmen der Voll­streckungs­gegen­klage

Der Einwand des Vermieters, die Vornahme der Mängel­beseitigungs­maßnahmen sei ihm technisch unmöglich oder unzumutbar, kann im Voll­streckungs­verfahren nach § 887 ZPO nicht geltend gemacht werden. Materielle Einwendungen sind insofern im Rahmen der Voll­streckungs­gegen­klage gemäß § 767 ZPO zu erheben. Dies hat das Landgericht Berlin II entschieden.


In dem zugrunde liegenden Fall war eine Vermieterin dazu verurteilt worden Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragten die Mieter beim Amtsgericht Berlin-Mitte die Ermächtigung zur Selbstvornahme und Verurteilung der Vermieterin zur Vorauszahlung. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Vermieterin. Sie führte an, ihr sei die Vornahme der Mängelbeseitigungsmaßnahmen technisch unmöglich und unzumutbar.

Unbeachtlichkeit des Einwands zur technischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Ob die Durchführung der titulierten Maßnahmen der Vermieterin technisch möglich und zumutbar war, sei unerheblich. Denn materielle Einwendungen seien im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 887 ZPO unbeachtlich. Eine Ausnahme bestehe für den Erfüllungseinwand, der hier aber nicht geltend gemacht worden sei. Materielle Einwendungen seien in einem neuerlichen Erkenntnisverfahren mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend zu machen.


Landgericht Berlin II, ra-online (zt/WuM 2024, 744/rb)


Landgericht Berlin II, Beschluss vom 29.10.202467 T 89/24 eV -


Vorinstanz:
  • Unzulässiger Einwand des Vermieters zur technischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Mängel­beseitigungs­maßnahme im Voll­streckungs­verfahren
    AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 04.10.2024
    [Aktenzeichen: 17 C 179/24 eV]

veröffentlicht: 03.02.2025

entschieden am: 29.10.2024

Meldung: 34759