Mietrecht
Duldet ein Vermieter über lange Jahre hinweg die kostenfreie Nutzung eines Schuppens durch einen Mieter, so liegt darin eine Leihe. In diesem Fall kann der Vermieter nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit den Schuppen zurückfordern. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungsmieterin in Brandenburg nutzte seit mehreren Jahren einen gegenüber ihrem Wohnhaus gelegenen Schuppen des Vermieters als Abstellmöglichkeit. Ein entsprechender Vertrag über die Nutzung lag nicht vor. Zudem zahlte die Mieterin keinen Mietzins für die Nutzung des Schuppens. Im Juni 2018 teilte der Vermieter mit, dass er die geduldete Nutzung nicht mehr dulden werde und die Räumung des Schuppens verlange. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens zu. Die vereinbarte Nutzungsgewährung sei als Leihe zu werten. Da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen sei, habe der Vermieter gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit den Schuppen zurückfordern dürfen.
Das Rückforderungsrecht sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen, weil der Vermieter die Nutzung des Schuppens lange Jahre über geduldet hat. Die Mieterin habe nichts dazu vorgetragen, dass die Gestattung der Nutzung unwiderruflich war. Auch die langjährige Duldung der unentgeltlichen Nutzung des Schuppens führe nicht zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag oder zur Annahme einer unwiderruflichen Gestattung.
Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 29.01.2021 - 34 C 34/520 -
veröffentlicht: 18.02.2021
entschieden am: 29.01.2021
Meldung: 29867